Allgemeine Miet- und Full Service Bedingungen der WIGE PERFORMANCE GmbH

Teil A.
Mietbedingungen der WIGE PERFORMANCE GmbH

(1) Die Mietbedingungen der WIGE PERFORMANCE GmbH (nachfolgend PERFORMANCE) gelten im Verhältnis zum MIETER für alle Gebrauchsüberlassungen von Gegenständen (nachfolgend Objekte). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der PERFORMANCE zum MIETER, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Einbeziehung der „Mietbedingungen“ bedarf. Der Einbeziehung der Geschäftsbedingungen des MIETERS wird widersprochen, soweit diese diesen Bedingungen widersprechen, oder die PERFORMANCE der Geltung der Geschäftsbedingungen des MIETERS schriftlich zugestimmt hat.

(2) Angebote der PERFORMANCE sind freibleibend, solange die Bindung durch die PERFORMANCE nicht schriftlich bestätigt ist, oder die Leistung durch die PERFORMANCE erbracht wird.

(3) Die Dauer und der Gegenstand des Mietvertrages bestimmt sich nach der zwischen MIETER und der PERFORMANCE geschlossenen Vereinbarungen.

(4) Es geltend die Preise der jeweils gültigen Preisliste der PERFORMANCE, sofern nicht schriftlich andere Preise vereinbart wurden.

(5) Die PERFORMANCE ist zur Überlassung eines vom MIETER genau bestimmten Gerätetyps und / oder zur Überlassung eines Mietobjektes eines bestimmten Herstellers nur dann verpflichtet, wenn dies bei Vertragsschluss von der PERFORMANCE dem MIETER schriftlich zugesichert wurde. Ohne besondere Zusage der PERFORMANCE bestimmt ein im Mietvertrag angegebener Hersteller oder Gerätetyp nur eine Geräte- und Leistungsklasse der vermieteten Gegenstände. Die PERFORMANCE ist berechtigt, gleich- oder höherwertige als im Mietvertrag benannte Objekte dem MIETER in Erfüllung zu überlassen. Gleich- oder höherwertige Geräte sind auch Objekte, die zwischenzeitlich nur unwesentlich vom Hersteller verändert wurden (Modellpflege).

(6) Ohne abweichende Vereinbarung werden die Mietobjekte auf Kosten des MIETERS durch die PERFORMANCE angeliefert. Für die Rechtzeitigkeit der Anlieferung kommt es auf die Rechtzeitigkeit der Abfahrt unter Berücksichtigung der üblichen Fahrzeit an. Die Anlieferung der Mietobjekte zu einer genau bestimmten Uhrzeit bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Garantieerklärung der PERFORMANCE. Andernfalls wird PERFORMANCE während der üblichen Geschäftszeiten anliefern. Entsprechendes gilt für den Fall einer vereinbarten Abholung der Objekte durch den MIETER am Lager der PERFORMANCE.

(Spätere) Änderungen des Anlieferungsortes zu dem im Mietvertrag bestimmten Ort bedürfen der Bestätigung der PERFORMANCE und sind vom MIETER mit genauer postalischer Adresse schriftlich spätestens drei Werktage vor Anlieferung der PERFORMANCE mitzuteilen. Die durch eine Änderung entstehenden Mehrkosten gemäß aktueller Preisliste der PERFORMANCE trägt MIETER.

(7) Soweit keine Preise im Mietvertrag vereinbart sind, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste der PERFORMANCE.

(8) Soweit nichts anderes im Mietvertrag vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: spätestens eine Woche vor Anlieferung ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises durch den MIETER an die PERFORMANCE zu zahlen. Bei Anlieferung ist die Restsumme in bar zu leisten. Die Mitarbeiter der PERFORMANCE sind inkassoberechtigt. Schecks werden nur akzeptiert, wenn sie durch eine inländische Bank bestätigt sind. Ist die Abholung durch den MIETER ab Lager der PERFORMANCE vereinbart, ist die Restsumme vom MIETER bei Abholung fällig und zahlbar. Ohne Erfüllung der Mietzinsforderung durch den MIETER darf die PERFORMANCE die Anlieferung und / oder Aushändigung der Mietobjekte verweigern, ohne das dies Auswirkung auf den Mietzinsanspruch der PERFORMANCE hat.

(9) Bei Übernahme der Mietobjekte prüft der MIETER die Objekte und bescheinigt der PERFORMANCE in einem Übernahmeprotokoll die Vertragsgemäßheit der übernommenen Objekte. Optisch erkennbare Beschädigungen sind im Protokoll zu vermerken. Die Objekte werden soweit sie nicht an den Mieter als natürliche Person ausgehändigt werden und soweit nichts anderes vereinbart ist, nur gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des MIETERS oder einer zur Vertretung berechtigten Person an einen Vertreter oder Mitarbeiter des MIETERS ausgehändigt.

(10) Bei Schäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung der Mietsache oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Kunde für Reparaturkosten, bei Totalschäden für den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert der Mietsache, sofern der Kunde oder ein Nutzer des Mietgegenstandes den Schaden zu vertreten hat. Ebenso haftet der Kunde für Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Transportkosten und ähnliches.

Der zufällige Untergang oder die zufällige Verschlechterung des Mietgegenstandes nach Übergabe an den Kunden entbindet denselben nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietzinses.

(11) Treten nach Übergabe an MIETER an den Mietobjekten Funktionsstörungen oder -mängel auf, so sind diese unverzüglich der PERFORMANCE telephonisch mitzuteilen und dort eine Anweisung zu weiteren Vorgehensweise einzuholen.

(12) Ist trotz intensiver Bemühungen bei PERFORMANCE kein Ansprechpartner erreichbar, oder besteht die berechtigte Sorge, dass die geplante Veranstaltung des MIETERS durch den Ausfall / Mangel des Objektes nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden könnte, ist der MIETER berechtigt, soweit möglich, an den Mietobjekten der PERFORMANCE eine Reparatur durch eine Fachwerkstatt durchführen zu lassen, oder, sofern dies insgesamt wirtschaftlicher erscheint, ein anders Mietgerät für die Dauer der mit PERFORMANCE vereinbarten Mietzeit zu beschaffen.

Die Haftung der PERFORMANCE für Schäden, insbesondere soweit diese auf Mängeln an den Mietobjekten beruhen, ist auf die Summe des wirksam vereinbarten Nettomietpreises beschränkt, sofern nichts anderes vereinbart ist und dieses gesetzlich zulässig ist. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(14) Der MIETER verpflichtet sich, die Objekte und deren Zubehör pfleglich zu behandeln und sicher zu lagern. Für Verschlechterungen haftet der MIETER, sofern und soweit ihn ein Verschulden trifft.

(15) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache haftet der MIETER für jeden angefangenen Tag nach Ablauf des mietvertraglich vereinbarten Rückgabetages in Höhe von 130% der mit dem MIETER vereinbarten Miete je angefangenem Tag (Nutzungsausfall).

Entsteht der PERFORMANCE durch die verspätete Rückgabe der Objekte nachweisbar ein Schaden, der über den Mietausfall hinaus geht, haftet der MIETER, soweit er die Verspätung zu vertreten hat. Der MIETER haftet für das Verhalten und Verschulden seiner Mitarbeiter und Vertragspartner und für das Verhalten von deren Vertragspartnern.

(16) Der MIETER kann gegen Ansprüche der PERFORMANCE nur mit von der PERFORMANCE anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

(17) Der MIETER wird jede Störung des Besitzes an den Objekten der PERFORMANCE durch Dritte unverzüglich telephonisch und sodann schriftlich bei PERFORMANCE anzeigen. Gleiches gilt für Zwangsvollstreckungs -, Pfändungs- oder sonstige Maßnahmen Dritter, welche das Eigentum oder Besitz der PERFORMANCE stören könnten.

(18) Es gilt Deutsches Recht als vereinbart. Gerichtsstand ist, soweit vereinbar, der Sitz der PERFORMANCE in 53520 Meuspath.

(19) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Teil B.
Full-Service Bedingungen der WIGE PERFORMANCE GmbH

(1) (Geltung der Full- Service Bedingungen)
Soweit PERFORMANCE zusätzlich zur Gebrauchsüberlassung von Mietobjekten auch Aufbau- und Planungsleistungen oder die technische Durchführung einer Veranstaltung schuldet, gelten die nachfolgenden „Full- Service“ - Bedingungen der PERFORMANCE. Die „Mietbedingungen“ gelten daneben sinngemäß nur, soweit die „Mietbedingungen“ nicht den „Full- Service“ Bedingungen widersprechen. Die „Full Service-“ Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der PERFORMANCE zum MIETER, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Einbeziehung der „Mietbedingungen“ bedarf. Der Einbeziehung der Geschäftsbedingungen des MIETERS wird widersprochen, soweit diese diesen Bedingungen widersprechen, oder die PERFORMANCE der Geltung der Geschäftsbedingungen des MIETERS schriftlich zugestimmt hat.

(2) (Angebotsbedingungen)
Angebote der PERFORMANCE sind freibleibend, sofern die PERFORMANCE deren Bindung nicht schriftlich erklärt hat. Verzögert sich die Vertragsausführung um mehr als 6 Monate, ohne dass die PERFORMANCE diese Verzögerung zu vertreten hat, kann die PERFORMANCE nach Wahl des MIETER eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise, oder die vorzeitige Beendigung des Vertrages verlangen. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind die durch PERFORMANCE bis dahin geleisteten Arbeiten vertragsgemäß zu vergüten.

(3) (Definition des Auftragsumfangs)
Der Gegenstand des Auftrages bestimmt sich allein nach dem Angebot der PERFORMANCE. Änderungen bedürfen der Zustimmung der PERFORMANCE. Mehrleistungen zum Angebot sind, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, auf Grundlage der aktuellen Preisliste der PERFORMANCE zu vergüten, wenn PERFORMANCE den MIETER auf das Entstehen von Mehrleistungen und deren Vergütungspflicht hingewiesen hat.

(4) (VOB Geltung für Planungsleistungen)
Grundlage für die Erstellung von Plänen und Ablaufplänen, Zeichnungen, und jede Art der Ausarbeitung zum Ablauf einer Veranstaltung (nachfolgend Planungsleistungen oder Arbeitsergebnisse genannt) sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, in der bei Vertragsabschluß jeweils aktuellen Fassung.

(5) (geistiges Eigentum an Planungsleistungen)
Das geistige Eigentum an allen Planungsleistungen verbleibt bei der PERFORMANCE. Planungsleistungen (Arbeitsergebnisse) dürfen vom MIETER nicht vervielfältigt oder elektronisch gespeichert werden. Jede Form der Nutzung oder Weitergabe der Planungsleistungen der PERFORMANCE an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der PERFORMANCE nicht gestattet.

(6) (Verzögerung und Unmöglichkeit der Durchführung)
Ist für die Fertigstellung von Planungsleistungen oder für die Durchführung einer Veranstaltung eine bestimmte Frist oder Zeitpunkt vereinbart, gerät PERFORMANCE nur dann in Verzug, wenn der MIETER fristgerecht alle von ihm zu liefernden Informationen und Fakten innerhalb der mit der PERFORMANCE vereinbarten Vorlegefristen, im Fall ohne vereinbarte Fristen ohne schuldhaftes Verzögern des MIETER nach Aufforderung durch die PERFORMANCE zur Beibringung von Informationen oder Tatsachen, welche für die Planung und Durchführung notwendig sind, fristgerecht nachkommt. Verzögert sich die Planung und / oder wird die Durchführung der geplanten Veranstaltung oder wesentlicher Teile hiervon unmöglich, berührt dies die Vergütungsansprüche der PERFORMANCE nur dann, wenn die PERFORMANCE die Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung zu vertreten hat. Sobald die PERFORMANCE begründeten Grund zur Annahme hat, dass Verzögerungen vorliegen, die eine fristgerechte Durchführung ernsthaft gefährden könnten, oder gar die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung erkennbar ist, wird PERFORMANCE diese Erkenntnisse dem MIETER schriftlich anzeigen.

(7) (Veranstalterverantwortung)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die PERFORMANCE im Auftrag des MIETER „Dienstleister“ für die Planung und den Auf- und Abbau und ggf. die Bedienung der Veranstaltungstechnik verantwortlich. PERFORMANCE ist weder zivilrechtlich noch öffentlich – rechtlich „Veranstalter“. Veranstalter ist der MIETER. MIETER obliegt als Veranstalter die Einhaltung aller Genehmigungen und Vorschriften. MIETER wird für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen privatrechtlichen und öffentlich- rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einholen. Soweit dies Gegenstand des Auftrages der PERFORMANCE ist, wird die PERFORMANCE den MIETER insoweit unterstützen. PERFORMANCE gewährleistet nur die sichere Verwendung und den sicheren Aufbau der von der PERFORMANCE zur Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellten technischen Geräte.

(8) (Abnahme von Planungsleistungen)
Planungsleistungen sind nach Fertigstellungsanzeige durch PERFORMANCE ohne schuldhaftes Verzögern zu prüfen und abzunehmen, soweit nur eine isolierte Planungsleistung Gegenstand eines Auftrages ist.

(9) (Abnahme von Planungsleistungen)
Ist der Gegenstand des Vertrages die Planung und die technische Durchführung (Lieferung, Auf- Abbau und ggf. die Bedienung Technischer Geräte) einer Veranstaltung, ist eine schriftliche Abnahme der Teilleistung „Planung“ durch den MIETER nur erforderlich, wenn die PERFORMANCE dies ausdrücklich wünscht. MIETER wird nach Aufforderung ohne schuldhaftes Verzögern die Pläne der PERFORMANCE prüfen und abnehmen.

(10) (Vergütung von Planungsleistungen)
Beauftragte Planungsleistungen der PERFORMANCE aller Art sind gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu vergüten, sofern keine schriftliche Preisvereinbarung getroffen wurde. PERFORMANCE kann fertige Teilleistungen fällig und in Rechnung stellen, falls keine schriftlichen Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden.

(11) (Mitwirkungspflicht -1- des MIETER)
MIETER verpflichtet sich, die PERFORMANCE bei der ihr obliegenden technischen Planung durch vollständige Information und frühzeitige Einbeziehung in die Koordination der Veranstaltungsplanung zu unterstützen. Dies gilt insbesondere auch für Besichtigungen des Veranstaltungsortes in der Planungsphase.

(12) (Mitwirkungspflicht -2 - des MIETER) Ist auch die technische Durchführung der Veranstaltung (Anlieferung, Auf- Abbau, ggf. Bedienung der Veranstaltungstechnik) beauftragt, wird MIETER die PERFORMANCE nach besten Kräften durch die unentgeltliche Bereitstellung von Personal und sachlichen Hilfsmitteln unterstützen. Im einzelnen umfasst die Unterstützung des MIETER u.a. die Bereitstellung von Hubwagen und Gabelstapler zum Be- und Entladen des technischen Materials, die Bereitstellung von Park- und trockenen und abschließbaren Lagerplätzen für Fahrzeuge und Material in unmittelbarer Nähe der Veranstaltung, die Bereitstellung von Strom und ausreichend Platz zum Aufstellen des technischen Materials und ähnliches.

(13) (Mitwirkungspflicht - 3 - )
MIETER wird vor Planungsbeginn eine für die Planungsphase verantwortliche und entscheidungsbefugte Person und für den Fall der Verhinderung des Koordinators einen Stellvertreter schriftlich benennen. Dieser Koordinator soll die ggf. notwendige Zusammenarbeit mit dem MIETER und ggf. mit dessen weiteren Dienstleistern in der Planungsphase sicherstellen. Zudem ist der benannte Koordinator uneingeschränkt bevollmächtigter Vertreter des MIETER. Im Rahmen dieser Vollmacht ist der Koordinator befugt, im Namen des MIETER jede Art von Änderung der geplanten Veranstaltung, einschließlich deren Absage und alle Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen dem MIETER und der PERFORMANCE, einschließlich deren Aufhebung, zu vereinbaren.

Soll für die Durchführungsphase der Veranstaltung ein anderer Koordinator vor Ort der Ansprechpartner sein, wird der MIETER spätestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung schriftlich diesen Koordinator benennen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Benennung einer anderen Person, gilt der für die Planung benannte Koordinator weiterhin vollumfänglich als Vertreter des MIETER beauftragt. MIETER ist verpflichtet, einen mit allen Vollmachten ausgestatteten Koordinator vom Beginn der Anlieferung des technischen Materials bis zu dessen Verladung zum Rücktransport ständig als Ansprechpartner vor Ort zu halten. Verzögerungen, welche sich auf eine fehlende Erreichbarkeit des Koordinators vor Ort ergeben, gehen zu Lasten des MIETER.

(14) (Mitwirkungspflicht - 4 -)
Ist die technische Durchführung Gegenstand des Auftrags der PERFORMANCE, gewährleistet MIETER den ungehinderten Zugang aller auf Seiten der PERFORMANCE tätigen Personen zum Veranstaltungsort. Die für eine ungehinderte Möglichkeit zum Ent- und Beladen des technischen Materials von den Transportfahrzeugen benötigten Platzverhältnisse werden vom MIETER in der Zeit vor, während und nach der Veranstaltung gewährleistet. Soweit es zu Verzögerungen oder Behinderungen kommt, auch aus anderen Umständen, welche nicht von PERFORMANCE zu vertreten sind, verlängert sich ein vereinbarter Termin zur Herstellung einer betriebsbereiten technischen Anlage entsprechend. PERFORMANCE ggf. entstehende Mehrkosten sind in diesen Fällen einer nicht von PERFORMANCE zu vertretenden Behinderung von MIETER zu tragen. Alle Behinderungen sollen von PERFORMANCE dem vom MIETER benannten verantwortlichen Koordinator vor Ort möglichst rasch angezeigt werden.

(15) (Stornoregelung)
Ist die technische Durchführung beauftragt, gilt ohne abweichende schriftliche Vereinbarung im Fall der Absage oder des Ausfalls der Veranstaltung folgende Stornoregelung: Zu zahlen sind durch den MIETER im Fall der Absage der Veranstaltung

10% bei einer Absage von mehr als 6 Monaten vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn,
20% bei einer Absage von mehr als 3 bis zu 6 Monaten vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn,
30% bei einer Absage von mehr als 1 bis zu 3 Monaten vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn,
50% bei einer Absage von weniger als 1 Monat bis einen Werktag vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn,
90% bei einer Absage von weniger als 1 Werktag vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn.

Dem MIETER steht der Nachweis eines geringeren Schadens der PERFORMANCE offen. Der PERFORMANCE steht es frei, einen höheren als den v.g. pauschalisierten Schaden gegen Nachweis geltend zu machen.

(16) (Zahlungsbedingungen)
Ohne besondere Regelung im Mietvertrag gelten folgende Zahlungsbedingungen:

10% bei Auftragseingang
30% am Tag vor dem Veranstaltungsbeginn
60% binnen 2 Wochen nach Veranstaltungsende

(17) (Haftungsausschluss ; besondere Umstände)
Höhere Gewalt, Naturereignisse, Streik, Krieg, Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen einschließlich solcher durch Unwetter (Blitz, Hagel; Eis und Schnee, Feuer, Wasser) oder andere von der PERFORMANCE nicht zu vertretene Gründe (wie IT- Ausfall, Kabelbrand, Maschinenschaden, Unfälle, unvorhersehbarem Personalausfall) berechtigten die PERFORMANCE die Auslieferung Objekte angemessen zu verlängern. Sollte infolge der v.g. Ereignisse ein Festhalten des MIETERS am Vertrag nicht zuzumuten sein, kann der MIETER von der PERFORMANCE den Verzicht auf die (weitere) Durchführung des Vertrages verlangen, wenn der MIETER dies unverzüglich nach Kenntnis der Umstände und der Dauer der Verzögerung verlangt. In diesem Fall bestehen keine gegenseitigen Ansprüche für die Zeit ab Zugang der Erklärung des MIETER bei der PERFORMANCE. Die von der PERFORMANCE bis dahin erbrachten (Teil-) Leistungen sind angemessen auf Basis der vereinbarten Preise und der erbrachten (Teil-) Leistungen zu vergüten.

(18) Haftungsbeschränkung Die Haftung der PERFORMANCE für das Verhalten aller auf Seiten der PERFORMANCE tätigen Personen einschl. Beauftragter oder im Erfüllungsinteresse der PERFORMANCE tätigen Dritten sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, beschränkt sich auf die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachten Schäden. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

(19) Haftungsbeschränkung -2 - Die Haftung der PERFORMANCE wird in der Höhe auf die dreifache Nettoauftragsumme beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

(20) (Aufrechnungsvoraussetzungen) Der MIETER kann gegen Ansprüche der PERFORMANCE nur mit von der PERFORMANCE anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben

(21) (anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit)
Es gilt Deutsches Recht als vereinbart.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Gerichtsstand ist, soweit vereinbar, der Sitz der PERFORMANCE in 53520 Meuspath.

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